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Aktenzeichen VIII 139/40

Datum 18.01.1941

Leitsatz 1. Ist bei Ermittelung der Revisionssumme eine Klageerweiterung zu berücksichtigen, die erst nach Fällung des angefochtenen, über den Grund des Anspruches erlassenen Berufungsurteils vorgenommen worden ist? 2. Ist in der Ostmark und im Sudetenland die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, wenn die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts im Gesetz vorgeschrieben, aber nicht ausdrücklich als ausschließlich bezeichnet ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A5390393

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