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Aktenzeichen IV 9/41
Datum 05.03.1941
Leitsatz Kann sich der Berufungskläger, der in einem Abstammungsrechtsstreite die Amtszustellung des Urteils nicht beachtet und dadurch die Berufungsfrist versäumt hat, mit Erfolg darauf berufen, daß er vor Bekanntwerden der Entscheidung RGZ. Bd. 165 S. 307 nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß die Amtszustellung die Berufungsfrist in Lauf setze?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A6100126
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