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Aktenzeichen IV 4/41

Datum 12.03.1941

Leitsatz 1. Bezieht sich die Übergangsbestimmung des § 95 Satz 2 EheG. auch auf Fälle, in denen die Scheidung von vornherein gemäß § 58 Abs. 2 EheG. ausgeschlossen gewesen wäre, wenn bei Eintritt der Unfruchtbarkeit das Ehegesetz schon gegolten hätte? 2. Sind, wenn der Tatrichter zum Hilfsgrunde sachlich Stellung nimmt, obwohl er der Klage schon aus dem Hauptgrunde stattgegeben hat, damit ohne weiteres die zum Hilfsgrunde getroffenen Feststellungen fehlerhaft?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A6230263

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