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Aktenzeichen II B 3/41
Datum 19.04.1941
Leitsatz Müssen die von preußischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichteten Sparkassen, die gemäß der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 6. Oktober 1931 zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umgestaltet worden sind, in das Handelsregister eingetragen werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A62D0334
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