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Aktenzeichen VII 13/40

Datum 29.04.1941

Leitsatz Ist es für die Bewilligung des Armenrechts von Bedeutung, wenn die das Armenrecht nachsuchende Partei deutscher Staatsangehörigkeit im Auslande lebt und die gegen einen Inländer gerichtete streitige Forderung im Ausland ohne die Genehmigung der deutschen Devisenbehörde an eine ausländische Handelsgesellschaft abgetreten, auch den Gegenwert dafür empfangen hat und wenn beide im Auslande diese Abtretung dergestalt als wirksam vollzogen behandeln, daß der Partei an der Forderung keine Rechte mehr zustehen sollen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A6300348

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