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Aktenzeichen VI 129/40
Datum 29.04.1941
Leitsatz 1. Kann eine nicht polizeipflichtige Person, die aber in einer Polizeiverfügung mit ihrem Einverständnis als polizeipflichtig behandelt worden ist und die ihr darin aufgetragenen Arbeiten ausgeführt hat, sich darauf berufen, sie habe das als Geschäftsführer für den eigentlich Polizeipflichtigen getan? 2. Kann sie sich auf Geschäftsführung berufen, wenn der Polizeipflichtige zugleich Störer ihres Eigentums war? 3. Unter welcher Voraussetzung kann über Aufwendungen des Geschäftsführers durch Zwischenurteil dem Grunde nach entschieden werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A7040055
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