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Aktenzeichen VI 72/40

Datum 07.05.1941

Leitsatz 1. Auf welcher Rechtsgrundlage können Hinterbliebene des bei einer Lebensrettung tödlich Verunglückten Ansprüche erheben? 2. Richten sich die Ansprüche, wenn eine Ehefrau die Gerettete ist, nur gegen diese oder auch gegen ihren Ehemann? 3. Gehen die Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger insoweit über, als diese den Hinterbliebenen Leistungen zu gewähren haben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A7080085

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