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Aktenzeichen III B 5/41
Datum 20.06.1941
Leitsatz Welche Bedeutung hat es für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist, wenn die die Berufung betreibende Partei, deren rechtzeitig eingereichtes Armenrechtsgesuch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht beschieden worden ist, durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt verspätet das Rechtsmittel hat einlegen lassen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A7150203
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