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Aktenzeichen VII 141/40
Datum 22.07.1941
Leitsatz Kann der im sogenannten Deckungsprozeß auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer auch dann noch geltend machen, das Schadensereignis falle nicht unter den Versicherungsschutz, wenn im vorausgegangenen Schadensprozeß die Haftpflicht des Versicherten derart rechtskräftig festgestellt worden ist, daß die Zugehörigkeit des Schadensereignisses zum Bereich des Versicherungsschutzes eine Urteilsgrundlage gebildet hat? Welche Einwendungen gegen seine Versicherungsschutzpflicht kann der Versicherer in solchem Falle sonst noch erheben?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A71C0243
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