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Aktenzeichen VI 39/41

Datum 30.09.1941

Leitsatz 1. Kann der Kläger, der gegen das seine Berufung zurückweisende und auf die Anschlußberufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abweisende Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat, seine Berufung ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen und damit die Anschlußberufung unwirksam machen? 2. Tritt die Beseitigung der Versäumnisfolgen ohne Rücksicht darauf ein, ob der Säumige im Einspruchsschriftsatze beschränkte Sachanträge angekündigt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A7260293

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