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Aktenzeichen I 121/40

Datum 12.09.1941

Leitsatz 1. Befinden sich die dem Angehörigen eines Feindstaates gehörigen Güter an Bord des in einem ausländischen Hafen liegenden deutschen Schiffes im Inland im Sinne des § 4 I Nr. 1 FeindVermVO.? 2. Ist die Klage eines Dritten auf Herausgabe von Gegenständen, auf deren Herausgabe der Angehörige eines Feindstaates einen Anspruch im Sinne des § 4 I Nr. 5 FeindVermVO. hat, eine Verfügung über die Gegenstände? 3. Welche Wirkung hat ein Ausschlußurteil, durch das ein mit Blankoindossament versehenes Konnossement gemäß der Verordnung vom 4. Oktober 1939 für kraftlos erklärt wird, für und gegen den Antragsteller und andere Personen? Ist darauf von Einfluß, daß das Ausschlußurteil von einem Nichtantragsberechtigten erwirkt worden ist? 4. Ist die ausländische, als selbständige Rechtspersönlichkeit bestehende Tochtergesellschaft Besitzdienerin der deutschen Muttergesellschaft für Konnossemente, die ihr von dieser zur Weiterleitung übersandt worden sind? 5. Hat die Verordnung vom 4. Oktober 1939 mehr als eine nur verfahrensrechtliche Bedeutung? 6. Sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen, unter denen es gegen die guten Sitten verstößt, sich eines unrichtigen Urteils zu bedienen, auch auf das Gebrauchmachen von einem Ausschlußurteil anzuwenden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A8010001

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