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Aktenzeichen IV B 28/41
Datum 10.09.1941
Leitsatz 1. Müssen die Sperrfristen für Anträge auf Aufhebung der Fürsorgeerziehung schon abgelaufen sein, wenn der Antrag gestellt wird? 2. Muß ein verfrühter Antrag auf Aufhebung der Fürsorgeerziehung stets als unzulässig verworfen werden? 3. Kann ein Antrag auf Aufhebung der Fürsorgeerziehung auch dann nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft des sie anordnenden Beschlusses zugelassen werden, wenn in irriger Annahme bereits eingetretener Rechtskraft mit der endgültigen Fürsorgeerziehung schon vorher begonnen worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A8020017
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