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Aktenzeichen III 63/41

Datum 21.11.1941

Leitsatz Verliert ein wegen vorsätzlicher (nicht hoch- oder landesverräterischer) fortgesetzter Handlung zu einem Jahr Gefängnis rechtskräftig verurteilter Ruhestandsbeamter schon dann das Ruhegehalt, wenn nur der Beginn der Ausführung der Tat in die Zeit vor seiner Versetzung in den Ruhestand fällt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A80D0081

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