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Aktenzeichen III 6/41

Datum 03.10.1941

Leitsatz Galt die durch die Verordnung vom 17. November 1939 dem § 4 des Straftilgungsgesetzes als Abs. 4 angefügte Bestimmung, daß der Verurteilte im Falle der Tilgung des Vermerks über seine Verurteilung im Strafregister jede Auskunft über die Tat und über die Strafe verweigern und sich, soweit nicht eine andere, noch nicht getilgte Verurteilung entgegensteht, als unbestraft bezeichnen darf, schon im Jahre 1933 als Rechtsgrundsatz?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A8180193

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