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Aktenzeichen IV 199/41

Datum 18.02.1941

Leitsatz Ist die Tatsache, daß das auf Feststellung seiner blutmäßigen Abstammung vom Beklagten klagende Kind wegen Geistesschwäche unfruchtbar gemacht ist, geeignet, das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung auszuschließen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A82B0316

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