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Aktenzeichen V 110/41

Datum 23.02.1942

Leitsatz 1. Wie wirkt die Genehmigung einer Devisenstelle auf den Bestand des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts, wenn sie zunächst versagt worden war, später aber erteilt wird? 2. Nach wessen Person sind die Voraussetzungen für den Schutz des guten Glaubens zu beurteilen, wenn die Forderung aus einem Geschäft abgetreten worden ist, für das die erforderliche Genehmigung einer Devisenstelle fehlt? 3. Wie wirkt es auf den Schutz des guten Glaubens, wenn der Abtretende zur Zeit des Geschäftsabschlusses Devisenausländer war, nachher aber Deviseninländer geworden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A8320346

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