Aktenzeichen III 102/41
Datum 18.03.1942
Leitsatz 1. Setzt § 90 Abs. 1 DBG. voraus, daß der Beamte später in der geringer besoldeten Amtsstelle in Fortsetzung desjenigen Beamtenverhältnisses verwendet wird, welches auch seiner früheren Verwendung in der höher besoldeten Amtsstelle zugrunde gelegen hat? 2. Hat ein Staatsbeamter, der unter Beurlaubung aus seinem Staatsamte zum hauptamtlichen Bürgermeister bestellt worden war, dann aber nach Zurücknahme seiner Berufung zum Bürgermeister seinen Dienst als Staatsbeamter wieder aufgenommen hat, im Sinne des § 90 Abs. 1 DBG. damit einen Ämterwechsel innerhalb eines einheitlichen Beamtenverhältnisses vollzogen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A8390398
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