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Aktenzeichen IV 16/42

Datum 06.05.1942

Leitsatz Kann unter der Voraussetzung, daß Belange der Allgemeinheit weder an der Lösung noch an der Aufrechterhaltung der Ehe bestehen, ein wesentliches persönliches Interesse des beklagten Eheteils an der Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise zur Beachtung seines Widerspruchs führen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A9140126

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