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Aktenzeichen V 124/41

Datum 11.05.1942

Leitsatz 1. Sind für Grenzüberbauten, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, nach wie vor die das Eigentum betreffenden Vorschriften des alten Rechts maßgebend, oder unterstehen sie von dem genannten Zeitpunkt ab den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Inhalt des Eigentums? 2. Ist ein sog. Zwischenbau, der, Teilflächen zweier benachbarter Grundstücke in Anspruch nehmend, lediglich dazu dient, eine Lücke zwischen zwei auf diesen Grundstücken stehenden Gebäuden auszufüllen, und als weder allein zu dem einen, noch allein zu dem andern Gebäude gehörig anzusehen ist, ein Überbau im Rechtssinne?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A91E0172

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