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Aktenzeichen VIII 47/42

Datum 24.06.1942

Leitsatz 1. Was muß im Lande Österreich der Vater eines gesetzlich als ehelich anerkannten Kindes beweisen, um dessen blutmäßige Abstammung von ihm zu widerlegen? 2. Hat ein im Altreich wohnender Zeuge die Entnahme einer Blutprobe in familienrechtlichen Streitigkeiten auch dann zu dulden, wenn der Rechtsstreit in einem anderen Teile des Großdeutschen Reiches geführt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A9270219

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