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Aktenzeichen IV 53/42

Datum 24.06.1942

Leitsatz 1. Ist die verneinende Abstammungsklage mutwillig und ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu verneinen, weil dieser für seine Behauptung, nicht der Vater des Beklagten zu sein, keine bestimmten Beweise anzutreten vermag? 2. Ist dem Antrag auf Anordnung der Blutgruppenuntersuchung auch dann zu entsprechen, wenn kein Anhalt für einen Mehrverkehr der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit gegeben ist? 3. Bildet der Umstand, daß durch ein dem Kind ungünstiges Ergebnis der Blutgruppenuntersuchung die Kindesmutter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Verletzung der Eidespflicht ausgesetzt wäre, einen "triftigen Grund" für eine Weigerung des Kindes, die Blutentnahme zum Zwecke der Untersuchung zu dulden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A9280223

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