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Aktenzeichen II 22/42

Datum 29.06.1942

Leitsatz 1. Betrifft der Grundsatz des deutschen Warenzeichenrechts, daß das Warenverzeichnis nur die wirklich geführten Waren enthalten soll und daß bei Eintragung eines Warenzeichens für nicht vertriebene Waren auf Teillöschung geklagt werden kann, die "öffentliche Ordnung" im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft? 2. Kann sich der Inhaber eines international eingetragenen Warenzeichens gegenüber der Klage auf Entziehung des Schutzes für die im Betriebe nicht geführten Waren darauf berufen, diese würden im Betrieb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt, deren alleiniger Gesellschafter er sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A92B0240

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