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Aktenzeichen VIII 59/42

Datum 26.08.1942

Leitsatz 1. Kann der Streit über die blutmäßige Abstammung, der bei einem Gerichte des Altreiches begonnen hat, vor einem Gericht im Gebiete des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen den angeblichen Vater fortgesetzt werden? 2. Über die örtliche Zuständigkeit für solche Klagen und damit über die Frage, gegen wen die Klage zur Feststellung der blutmäßigen Abstammung zu richten ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A9460365

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