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Aktenzeichen IIIa 277/86

Datum 09.12.1886

Leitsatz 1. Unterliegt die Befriedigung, welche der Gläubiger durch die Versteigerung der für ihn gepfändeten Gegenstände erlangt hat, der Anfechtung aus §. 23 K.O., wenn die Pfändung selbst in unanfechtbarer Weise erfolgt war? 2. Ist die Anfechtung einer Pfändung auf Grund der Nr. 2 des §. 23 K.O. dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger vor Eröffnung des Konkurses durch die Versteigerung der gepfändeten Gegenstände Befriedigung erhalten hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464011060026

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