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Aktenzeichen II 240/86

Datum 20.11.1886

Leitsatz Hat die Bestimmung in §. 36 Abs. 4 des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1871, betreffend die Beschränkungen des Grundeigentumes in der Umgebung von Festungen, die Bedeutung, daß dadurch, ohne Rücksicht auf das partikulare Recht, das Grundstück, wegen dessen Entwertung eine Rente zuerkannt worden ist, zum Träger des Forderungsrechtes gemacht wird, oder hat sie nur die Bedeutung, daß die Eintragung im Rayonkataster die formale Voraussetzung für die Verfolgung des Anspruches gegen den Fiskus ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464011080033

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