Aktenzeichen III 201/86
Datum 14.12.1886
Leitsatz 1. Ist auf die einem Beamten wegen einer beim Betriebe der Eisenbahn erlittenen Körperverletzung nach dem Reichshaftpflichtgesetze zu zahlende Rente die demselben gesetzlich zustehende und gewährte Pension anzurechnen? 2. Sind bei Berechnung der dem verletzten Beamten zu zahlenden Rente die von demselben zur Beamtenpensions- und Unterstützungskasse zu leistenden Beiträge von dem von ihm zur Zeit des Unfalles bezogenen Gehalte in Absatz zu bringen? 3. Hat der Verletzte, welcher eine nach dem zur Zeit des Unfalles gehabten Verdienste bemessene Rente auf Lebenszeit fordert, zu beweisen, daß er diesen Verdienst voraussichtlich dauernd gehabt haben würde? 4. Anschließung an eine innerhalb der Revisionsfrist vom Gegner erklärte Anschlußrevision.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640110B0045
zurück