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Aktenzeichen II 376/86

Datum 18.02.1887

Leitsatz 1. Welche Bedeutung hat der Umstand, daß die Firma einer offenen Handelsgesellschaft genau mit dem Namen eines geschäftsführenden Gesellschafters übereinstimmt, für die Frage, ob ein von diesem eingegangenes Geschäft von demselben in eigenem Namen oder namens der Gesellschaft abgeschlossen wurde? 2. Kann derjenige, welcher mit einem negotiorum gestor einen Vertrag abgeschlossen hat, nach den Vorschriften des rheinischen Rechtes, solange die Geschäftsführung nicht genehmigt worden ist, von dem Vertrage ohne weiteres zurücktreten, oder ist er so lange an denselben gebunden, bis der Geschäftsherr sich darüber erklärt, ob er den Vertrag für sich gelten lasse?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464011120073

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