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Aktenzeichen IIIa 229/86
Datum 29.11.1886
Leitsatz Ist im Zwangsversteigerungsverfahren der eingetragene Gläubiger nach dem Gesetze vom 13. Juli 1883 zur Anfechtung ihm vorgehender Hypothekenforderungen auf Grund der Vorschriften des Reichsanfechtungsgesetzes auch dann befugt, wenn er einen der in den §§. 644. 702 C.P.O. erwähnten vollstreckbaren Schuldtitel nicht erlangt hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464011290167
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