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Aktenzeichen V 221/86
Datum 08.12.1886
Leitsatz 1. Was ist im Sinne des §. 112 des Allgemeinen Berggesetzes unter "Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes" zu verstehen? 2. Können zum Betriebe eines Bergwerkes ausgeschriebene Beiträge (Zubußen) im Konkurse eines Gewerken als Massekosten (§. 51 Nr. 2 K.O.) nur dann angesehen werden, wenn sie nach Eröffnung des Konkurses ausgeschrieben oder eingefordert worden sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640112A0171
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