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Aktenzeichen V 370/86

Datum 19.03.1887

Leitsatz Gesetz über die Zwangsvollstreckung in Immobilien vom 13. Juli 1883 §. 24. Liegt dem die Zwangsvollstreckung eines Grundstückes betreibenden Gläubiger, welcher Erstattung von Ausgaben in der Zwangsverwaltung aus den beim Zwangsverkaufe erzielten Kaufgeldern beansprucht, nur der Beweis ob, daß er die Ausgaben auf Verlangen des Zwangsverwalters zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Grundstückes hingegeben hat, oder muß er auch beweisen, daß die Ausgaben zu den gedachten Zwecken verwendet sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640113E0273

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