Aktenzeichen V 26/87
Datum 13.04.1887
Leitsatz 1. Steht das nach §. 730 C.P.O. im Falle der Pfändung einer Geldforderung an den "Schuldner" (Exequenden, Arrestschuldner) zu erlassende Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten, einer Klage auf Zahlung zur Hinterlegungsstelle entgegen? 2. Ist der Schuldner einer im Wege des Arrestes gepfändeten fälligen Forderung nicht bloß berechtigt, sondern auf Verlangen seines Gläubigers auch verpflichtet, die Zahlung zur Hinterlegungsstelle zu leisten? 3. Modifikation bei Hypothekenforderungen. 4. Zusammentreffen der Eigenschaft als Arrestgläubiger und als Schuldner der gepfändeten Forderung.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464011410291
zurück