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Aktenzeichen V 166/86

Datum 22.12.1886

Leitsatz Kann die Aufnahme des Zeugenbeweises dadurch ersetzt werden, daß der Berufungsrichter das Ergebnis der Zeugenaussagen, welches er in einem demnächst aufgehobenen Urteile gemäß §. 147 C.P.O. festgestellt hat, bei der neuen Verhandlung der Sache zum Vortrage bringt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464011550344

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