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Aktenzeichen V 240/86
Datum 18.12.1886
Leitsatz Ist der Berufungsrichter zur Zurückverweisung einer Sache in die erste Instanz auf Grund des §. 500 Ziff. 3 C.P.O. auch dann befugt, wenn in erster Instanz zwar ein Vorbeschluß, "daß über den Grund des Anspruches vorab zu verhandeln und zu entscheiden", gefaßt, demgemäß auch nur über den Grund des Anspruches verhandelt, dann aber ein auf "Abweisung der Klage" lautendes Urteil erlassen war?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464011560349
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