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Aktenzeichen IV 136/86

Datum 15.11.1886

Leitsatz Ist dadurch, daß ein Amtsgericht sich rechtskräftig für unzuständig erklärt hat, weil ein Anspruch in Frage stehe, für welchen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht ausschließlich zuständig sei, für das Revisionsgericht die selbständige Prüfung der Frage, ob der Anspruch zu denen, für welche die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, gehöre und darum die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes stattfinde, ausgeschlossen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464011600381

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