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Aktenzeichen III 342/86

Datum 01.02.1887

Leitsatz Kann, wenn in der Zustellungsurkunde als Auftraggeber des Gerichtsvollziehers eine andere Person, als die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter, angegeben ist, die Gültigkeit der Zustellung dargethan werden durch den Beweis, daß diese Person von dem Prozeßbevollmächtigten mit dem Betriebe der Zustellung beauftragt worden sei, oder daß derselbe die geschehene Zustellung nachträglich genehmigt habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464011670411

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