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Aktenzeichen IV 92/42

Datum 04.11.1942

Leitsatz 1. Gilt der Grundsatz ausnahmslos, daß das Eheversprechen einer verheirateten Person nichtig ist? Unter welchen Voraussetzungen könnte gegebenenfalls eine Ausnahme anerkannt werden? 2. Kann eine Verlobte, die ihrem früheren Ehemanne gegenüber auf Unterhaltsansprüche und auf die Rechtsstellung als Bezugsberechtigte aus dessen Lebensversicherungen verzichtet hatte, deswegen vom anderen Verlobten im Falle seines Rücktritts Schadensersatz nach § 1298 Abs. 1 Satz 2 BGB. verlangen, wenn sie sich des Ehebruchs schuldig gemacht, der frühere Ehemann aber den Ehebruch mangels Kenntnis hiervon im Scheidungsverfahren nicht geltendgemacht hatte? 3. Steht der Anspruch aus § 1300 BGB. auch der unbescholtenen geschiedenen Frau zu? 4. Darf sich der Verlobte gegenüber dem Anspruch aus § 1300 BGB. auf die von ihm selbst verursachte oder mitverursachte Bescholtenheit seiner früheren Braut berufen? 5. Unter welchen Voraussetzungen kann ein stillschweigender Rücktritt vom Verlöbnis angenommen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AA0F0072

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