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Aktenzeichen II 50/42

Datum 24.09.1942

Leitsatz 1. Sind die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage im Genossenschaftsrecht entsprechend anwendbar? 2. Welche Genossen sind auf Grund einer gemäß § 45 Abs. 3 GenG. erteilten Ermächtigung zur Einberufung der Generalversammlung (oder Vertreterversammlung) befugt? 3. Darf im Falle des § 45 Abs. 3 GenG. die Generalversammlung (oder Vertreterversammlung) vor der Rechtskraft des Ermächtigungsbeschlusses einberufen werden? Welche Bedeutung hat eine auf Grund des § 24 Abs. 2 FGG. angeordnete Aussetzung der "Vollziehung" des Ermächtigungsbeschlusses? 4. In welcher Weise ist bei der Einberufung der Generalversammlung auf die gerichtliche Ermächtigung hinzuweisen? 5. Sind, wenn die Satzung der Genossenschaft neben der öffentlichen Bekanntmachung der Einberufung zu einer Generalversammlung auch die schriftliche Einladung der Genossen vorschreibt, bei der Einberufung auf Grund gerichtlicher Ermächtigung auch die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder schriftlich einzuladen? Kann auf die Unterlassung solcher Einladung eine Anfechtungsklage gestützt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AA100083

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