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Aktenzeichen V 11/42

Datum 16.11.1942

Leitsatz 1. Wie ist die Vierung eines Flözes bei Verleihung eines Längenfeldes nach dem Preußischen Gesetz vom 1. Juli 1821, die Verleihung des Bergeigentums auf Flözen betreffend, zu bemessen? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann die Verleihung eines von der gesetzlichen Gestaltung abweichenden Grubenfeldes angenommen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AA130116

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