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Aktenzeichen V 75/42
Datum 03.12.1942
Leitsatz Richtet sich das Wirksamwerden der vom zuständigen deutschen Vormundschaftsgericht erteilten Genehmigung zu einem Vertrage, den ein im Altreich lebender Österreicher als elterlicher Gewalthaber abgeschlossen hat, nach § 1829 BGB. oder nach österreichischem Recht? Macht es einen Unterschied, ob die Genehmigung vor der Eingliederung der Ostmark ins Reich oder nach diesem Zeitpunkte, jedoch vor dem 1. Juli 1939, erteilt worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AA200198
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