zurück

Aktenzeichen II 121/42

Datum 15.04.1943

Leitsatz Darf sich der Pächter eines gewerblichen Unternehmens, der dieses und die darin hergestellten Waren unter Einwilligung des Verpächters mit dessen Namen bezeichnet hat, dieses Namens hierzu auch dann noch bedienen, wenn er das Unternehmen vom Verpächter käuflich erworben hat? Kann er sich gegenüber dem Verlangen des Veräußerers, den Gebrauch des Namens hinfort zu unterlassen, auf einen ihm zustehenden Ausstattungsbesitz im Sinne des § 25 WZG. berufen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AB0C0067

Download PDF

zurück