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Aktenzeichen V (VI) 194/42

Datum 13.04.1943

Leitsatz 1. Ist, wenn sich zwei Hauptstraßen kreuzen, die Verkehrspolizeibehörde verpflichtet, einer von ihnen die Vorfahrt durch Aufstellung des Verkehrszeichens "Vorfahrt auf der Hauptstraße achten" zu nehmen? 2. Darf der Benutzer einer Hauptstraße beim Fehlen des Verkehrszeichens davon ausgehen, daß ihm auch gegenüber dem von rechts kommenden Benutzer der anderen Hauptstraße die Vorfahrt zusteht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AB130099

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