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Aktenzeichen III 5/43

Datum 28.06.1943

Leitsatz 1. Kann der Dienstherr mit einer Forderung an den Beamten auch gegen die erst künftig fällig werdenden Teile seines Gehalts oder Ruhegehalts aufrechnen? 2. Hängt nach dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes die Einwirkung einer vorher erklärten Aufrechnung (mit einer Ersatzforderung aus vorsätzlicher Schädigung des Dienstherrn) auf die unpfändbaren Teile der nach diesem Zeitpunkte fällig werdenden Gehalts- oder Ruhegehaltsbeträge davon ab, daß dem Dienstherrn ein vollstreckbarer Titel wegen seiner Gegenforderung zur Seite steht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AB2B0215

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