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Aktenzeichen I 79/42

Datum 29.06.1943

Leitsatz 1. Wann ist eine gemäß § 41 Abs. 1 PatG. erlassene einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt anzusehen? 2. Hat derjenige, der auf Grund einer einstweiligen Verfügung ein fremdes Patent benutzt hat, dafür an den Patentinhaber eine Vergütung zu entrichten? 3. Ist die Entscheidung hierüber vom ordentlichen Gericht oder vom Reichspatentamt zu treffen? 4. Kann die Vergütung in der Weise ausgeworfen werden, daß der Patentbenutzer eine bestimmte feste Summe und außerdem einen Hundertsatz vom Werte jedes nach dem Patent hergestellten Gegenstandes zu zahlen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AB2C0227

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