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Aktenzeichen IV 154/43
Datum 22.09.1943
Leitsatz 1. Liegt Unfruchtbarkeit im Sinne des § 53 EheG. auch dann vor, wenn die Gebärfähigkeit der Frau zwar nicht aus gynakologischen Gründen beeinträchtigt ist, die Frau aber aus neurologischen Gründen kein Kind zur Welt bringen darf? 2. Vermag die Tatsache, daß die Ehegatten den geschlechtlichen Verkehr miteinander fortgesetzt haben, den Einwand aus § 54 EheG. zu rechtfertigen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AB460400
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