Aktenzeichen II 46/43
Datum 04.10.1943
Leitsatz 1. Ist eine Klage auf Löschung von Waren, die zwar im Warenverzeichnis des eingetragenen Warenzeichens enthalten sind, aber vom Zeicheninhaber nicht geführt werden, auch dann begründet, wenn sich das Zeichen dermaßen als Herkunftsmerkmal zugunsten des Zeicheninhabers oder etwaiger mit ihm konzernmäßig verbundener Betriebe durchgesetzt hat und zum Kennwort für diese geworden ist, daß der Verkehr jede beliebige Ware, die ihm unter dem Zeichen entgegentritt, als aus diesen Betrieben stammend ansehen würde? 2. Kann eine solche Verkehrsanschauung auch dann bestehen, wenn ein nicht zu den Konzernfirmen gehöriger Betrieb für die gleiche oder eine verwechslungsfähige Bezeichnung einen räumlich beschränkten Ausstattungsbesitz (z. B. im Bereiche der Ostmark) erlangt hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AC070049
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