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Aktenzeichen V 77/43

Datum 23.11.1943

Leitsatz 1. Bestand bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 eine Gefährdungshaftung für Schäden durch Explosion von Leuchtgas, das aus den in den Straßen liegenden Rohren ausgeströmt war? 2. Kann auf Grund von § 1 a Abs. 4, § 7 b des Reichshaftpflichtgesetzes einem der Geschädigten ein Gefährdungsanspruch ganz versagt werden, wenn das außergewöhnliche Maß der Gasexplosion auf die besonderen, von ihm zu vertretenden Verhältnisse des Grundstücks zurückzuführen ist und sonst die Ansprüche völlig Unbeteiligter, die sich mit ihm in den Höchstbetrag von 25000 RM. teilen müßten, beeinträchtigt würden? 3. Ist § 836 BGB. bei Schäden aus Gasrohrbrüchen anwendbar? 4. Über den Umfang der Sorgfaltspflichten bei der Instandhaltung des Gasrohrnetzes.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AC1C0156

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