Aktenzeichen III 94/43
Datum 02.12.1943
Leitsatz 1. Gilt die bindende Kraft der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden nach § 146 DBG. auch für Beamte, die vor dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind? 2. Gilt die Vorschrift darüber, wie Verpflichtungserklärungen einer Gemeinde abzugeben sind, auch für solche öffentlichrechtlicher Art und insbesondere für Erklärungen, in denen die Gemeinde ihrem Beamten aus Anlaß seines Ausscheidens eine Leistung verspricht? 3. Kann in der Abgabe eines solchen Versprechens eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Gemeinde ihrem Beamten gegenüber liegen, wenn sich das Versprechen wegen Außerachtlassung der gedachten Vorschrift oder aus anderem Grunde als rechtsunwirksam erweist? 4. Nach welchen Gesichtspunkten bestimmen sich Inhalt und Umfang der Fürsorgepflicht, wenn der stellvertretende Bürgermeister einer Gemeinde in ihrem Namen mit dem Bürgermeister über die Regelung seines Beamtenverhältnisses verhandelt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AC1E0169
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