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Aktenzeichen V 51/1943

Datum 19.01.1944

Leitsatz 1. Bei der Bemessung der billigen Entschädigung i. S. des § 847 BGB kann die Erwägung, daß dem wirtschaftlich schwachen Schädiger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht zuzumuten sei, dann nicht Platz greifen, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. 2. Der Klageantrag auf Zahlung einer Rente „bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitskraft“ ermangelt der erforderlichen Bestimmtheit und ist daher unzulässig.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD040020

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