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Aktenzeichen VI 119/1943

Datum 28.01.1944

Leitsatz Verwaltungsmaßnahmen i. S. vorstehender Vorschriften können auch Verfügungen über den gemeinschaftlichen Gegenstand vorsehen. Ist dies der Fall, so bedarf es zur Wirksamkeit gegenüber außenstehenden Dritten der Mitwirkung sämtlicher Gemeinschaftsteilhaber, die aber im Innenverhältnis durch Mehrheitsbeschluß dazu verpflichtet werden können.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD080039

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