Aktenzeichen IV B 65/1943
Datum 18.02.1944
Leitsatz Wenn der Schuldner und seine demnächstigen Erben – praktisch kommen in dieser Hinsicht wohl nur die Frau und die Kinder in Frage – eine wirtschaftliche Einheit derart gebildet hatten, daß der Zusammenbruch des Schuldners auch der seiner Angehörigen war und es sich nun darum handelt, den aus dem Zusammenbruch hinübergeretteten Besitz nicht nur für den Schuldner, sondern gerade auch für die Angehörigen als Lebensmittelpunkt und Grundlage für einen künftigen wirtschaftlichen Wiederaufstieg nach Möglichkeit zu erhalten, kann ein Schuldenbereinigungsverfahren auch für den Erben in Betracht kommen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD100077
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